Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 31

§ 31 – Wein für religiöse Zwecke(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.

Kurz erklärt

  • Die Begriffe "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" und "Koscherer Passahwein" sind geschützt.
  • Sie dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
  • Die Verwendung ist nur in Verbindung mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erlaubt.
  • Es müssen die speziellen Vorschriften der jeweiligen Religionsgemeinschaft beachtet werden.
  • Eine allgemeine Nutzung außerhalb dieser Bedingungen ist nicht zulässig.